Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Pick Up Base PTA e.U.

Inhaber Damir Jaganjac


 

1.     Vorbemerkung und Gültigkeit

 

Die AGB bilden einen integrierenden Bestandteil des Mietvertrages, der zwischen Pick Up Base PTA, im Folgenden der Vermieter, und dem Kunden, im Folgenden der Mieter, geschlossen wird.

Alle in diesen Bedingungen gebrauchten Bezeichnungen gelten für Personen jeglichen Geschlechts.

Mit Auftragserteilung und Unterschrift des Mieters nimmt dieser dessen AGB zur Kenntnis, erkennt diese ausdrücklich an und nimmt sie ebenso als Vertragsinhalt gänzlich an. Er bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er die Vertragsinhalte gelesen und verstanden hat. Änderungen und Nebenabreden dieser AGB bedürfen stets der Schriftlichkeit und gelten nur für den jeweiligen Geschäftsfall.

Die AGB gelten für sämtliche Leistungen, die Pick Up Base PTA erbringt. Die Leistungen umfassen die Vermietung von Kleintransportern unter 3,5 T und Anhängern für den im Vertrag genannten Mietzeitraum sowie schriftlich im Vertrag angeführtem Zubehör.

Der Mieter verpflichtet sich zur Einhaltung und zur Erfüllung aller aus der Vertragsbeziehung erwachsenden Verpflichtungen und Verbindlichkeiten. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass mehrere Mieter gegenüber dem Vermieter für die Einhaltung des Mietvertrages gesamtschuldnerisch haften.

Sofern der Mieter nicht selbst Fahrer des Mietobjektes ist, darf er das Fahrzeug ausschließlich Personen, die im Mitvertrag angeführt und im Besitz einer gültiger Lenkerberechtigung sind, zur Fahrt übergeben. Des Weiteren hat der Mieter den Fahrer unverzüglich und vor Fahrtantritt über die Vertragsbestimmungen in Kenntnis zu setzen. Der Mieter haftet auch bei der Verletzung der Vertragsbestimmungen durch den Fahrer und er hat den Vermieter in diesem Fall schad- und klaglos zu halten.

 

2.     Ausstattung und Verhaltensregeln bei Benützung der Mietfahrzeuge

 

2.1. Fahrzeuge Ausstattung

-        Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

-        ÖAMTC Mitgliedschaft und Schutzbrief

-        Elektronische Autobahnvignette für Österreich

-        Parkuhr

-        Betriebshandbuch, Serviceheft, Zulassungsschein

-        Schadensprotokoll

-        Unfallbericht

-        Zubehör: Freisprecheinrichtung, Rückfahrkamera, Einbauradio, Spanngurt groß, Spanngurt klein

-        Pannendreieck, Verbandskasten, Warnweste

 

 

2.2.  Anhänger Zubehör

-        Abdeckplane

-        Sicherungsnetz

 

 

2.3. Verhaltensregeln bei Benützung der Kraftfahrzeuge – Anhänger

-        Nur geschlossene Flaschen, KEINE DOSEN

-        Bei Konsum von Speisen in der Fahrerkabine, ist diese sauber zu halten (siehe Schadensersatz und Vertragsstrafen)

-        Besenreine Übergabe bei Rückstellung

-        Kein Konsum von Alkohol während der gesamten Mietdauer

-        Kein Konsumieren von Zigaretten, Verdampfer und jegliche Art von E-Zigaretten bei Benützung des Mietfahrzeuges

-        Keine Benützung des Mobiltelefons am Steuer

-        AGB konformes Verhalten

 

3.     Vertragspartner

Vertragspartner sind der Vermieter Pick Up Base PTA und der unterzeichnende Mieter, als natürliche Person (Rechts-- und Geschäftsfähigkeit vorausgesetzt) oder juristische Person (auch vertreten durch eine vertretungsbefugte oder bevollmächtigte Person).

Der Mieter muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und neben der wahrheitsgemäßen Angabe seiner Anschrift, über einen in Österreich gültigen Führerschein (der von einer Behörde eines EU-Mitgliedstaates oder einer schweizerischen Behörde ausgestellt wurde) sowie über einen amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass) verfügen. Der Vermieter behält sich im Bedarfsfall vor, die Anschrift im Melderegister zu überprüfen.

Der Mieter ist zum Lenken des Mietfahrzeuges berechtigt, sofern oben genannte Voraussetzungen bei Mietvertragserrichtung erfüllt sind. Soll das Fahrzeug von anderen Personen gelenkt werden, ist der Mieter dazu verpflichtet, jede weitere Person schriftlich im Mietvertrag als Zusatzfahrer namentlich anzugeben. Dies ist nur unter Einhaltung folgender Bedingungen möglich: Nachweis von Vollendung des 18. Lebensjahres, Angaben zur aktuellen Anschrift, in Österreich gültigem Führerschein und einem amtlichen Lichtbildausweises.

Personen, die im Mietvertrag nicht angeführt wurden oder entsprechende, oben genannte Bedingungen nicht erfüllen können, sind nicht zum Lenken des Mietfahrzeuges berechtigt.

Wird das Mietfahrzeug dennoch von einem nicht berechtigten Fahrer gelenkt, so stellt dies eine Verletzung der AGBs durch den Mieter dar und der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter für sämtliche Schäden, die von dem nicht berechtigen Fahrer verursacht wurden.

 

4.     Haftpflichtversicherung der Fahrzeuge

Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung:

Alle Fahrzeuge sind gemäß den österreichischen gesetzlichen Bestimmungen haftpflichtversichert. Die Deckungssumme umfasst maximal Fünfzehn Millionen Euro.

 

5.     Haftung und Pflichten des Mieters

 

5.1.  Pflichten des Mieters:

-        Der Lenker muss über eine gültige Lenkberechtigung verfügen.

-        Niemals ein Fahrzeug unter Einfluss von Alkohol, Suchtgift, Medikamente oder in einem beeinträchtigten Zustand lenken!

-        Es dürfen nur so viele Personen im Fahrzeug transportiert werden, wie laut Zulassungsschein erlaubt sind.

-        Auf der Ladefläche dürfen keine Personen befördert werden!

-        Das Fahrzeug muss sich in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand befinden und vereinbarungsgemäß verwendet werden. Davon hat sich der Mieter während des Mietzeitraumes regelmäßig zu vergewissern.

-        Des Weiteren ist der Kunde verpflichtet alle Kosten zu ersetzen, die dem Unternehmer durch Verunreinigungen durch den Kunden entstanden sind.

-        Der Mieter verpflichtet sich auf eine ordnungsgemäße Sicherung der Fracht zu achten und wird für alle Schäden am Fahrzeug, die durch eine nicht richtige Sicherung entstanden sind, haftbar gemacht. Des Weiteren ist er verpflichtet darauf zu achten, dass durch die Sicherung der zu transportierenden Güter keine Gefährdung anderer Personen vorliegt und entstehen kann.

-        Das Rauchen und Verdampfen ist in allen Fahrzeugen verboten (siehe Vertragsstrafen und Schadensersatz)

-        Bei dem Transport von Gütern ist stets darauf zu achten, dass es zu keiner Überschreitung des zulässigen Fahrzeuggesamtgewichts kommt.

-        Dem Mieter ist es untersagt, lebende Tiere mit dem Mietfahrzeug zu transportieren.

-        Dem Mieter ist es untersagt, Straßen zu benützen, die aufgrund ihres Zustandes ein Risiko darstellen, die nicht für den Verkehr zugelassen sind oder zu einer Beschädigung des Fahrzeuges in seiner gesamten Beschaffenheit führen würde.

-        Der Mieter ist verpflichtet das Mietfahrzeug nur für vertragsgemäßen Gebrauch zu benützen.

 

5.2. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet gegenüber dem Unternehmer, während des gesamten Mietzeitraumes, für jeden Schaden an dem Mietfahrzeug, den er verursacht. Der Mieter hat die Kosten für die in einer Fachwerkstätte durchgeführten Reparaturen zu tragen (inkl. einer einmaligen Aufwandsentschädigung sowie Verdienstentgang für die Dauer der Reparatur des Schadens).

Der Mieter wird des Weiteren unter anderem für folgende Schäden haftbar gemacht und zur Schadensersatzforderung herangezogen:

Schäden und Kosten, die durch das Konsumieren von Substanzen, die den allgemeinen Zustand (Alkohol, Drogen, Medikamente etc.) beeinträchtigen und aber auch, wenn die Reaktionsfähigkeit (durch beispielweise Müdigkeit, Erkrankung etc.) des Mieters/Fahrers herabgesetzt ist.

Schäden und Mehrkosten bei begangener Fahrerflucht.

Schäden durch Diebstahl.

Schäden, die durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe entstehen.

Schäden und damit verbundene Folgeschäden an LKW-Aufbauten (Plane, Spiegel, Ladebordwand, Planenaufbau sowie an Reifen, Felgen, Fahrzeugunterboden und Anhänger (Planenschäden, Sicherheitsschäden).

Schäden, die durch nicht sachgemäße Beladung entstehen. Durch z.B. nicht ausreichend gesicherte Güter, Überbeladung oder auch nicht ausreichend gesichertes Zubehör (z.B. Laderodel, die im Fahrzeug hin und her fliegt), sodass Schäden im Innenraum des Mietfahrzeuges entstehen.

Schäden, die durch vorsätzliche und oder grobe Fahrlässigkeit der Mieters/Fahrers entstanden sind.

Schäden an und/oder Verlust von mobilem Zubehör, zum Beispiel Rückfahrkamera an der Kupplung oder andere Schäden, die durch einen Schaltfehler entstanden sind.

Schäden und Folgeschäden, sowie daraus resultierende Kostenaufwendungen (z.B. Abschleppdienste) und Reparaturen durch Falschbetankung (z.B. Benzin statt Diesel, sowie umgekehrt) dazu siehe Benutzerhandbuch des jeweiligen Mietfahrzeuges.

Schäden, die aus vereinbarungswidrigen Verwendung des Mietobjektes, insbesondere im Zuge krimineller Verwendung entstanden sind.

Schäden, die nicht unverzüglich dem Vermieter gemeldet werden und kein Schadensprotokoll ausgefüllt und der Schaden protokolliert wird.

Schäden, die daraus resultieren, dass der Mieter keinen Unfallbericht in gesetzter Frist vorgelegt hat

Schäden und Folgeschäden, die daraus resultieren, dass der Mieter/Fahrer während der Fahrt rechtswidrig sein Mobiltelefon in Verwendung hatte.

Schäden, die aufgrund des Lenkens durch einen nichtberechtigen Fahrer entstehen.

 

5.3. Schadensersatz und Vertragsstrafen

Vertragsstrafen und Schadensersatz (außerdem behält sich der Vermieter vor, eine Aufwandentschädigung für Mehraufwand zu verrechnen) bestehen unter anderem:

Bei Verlust oder Diebstahl des Fahrzeugschlüssels zzgl. Kosten für den Ersatzschlüssel

Mindestens 300 Euro

Bei Verlust oder Diebstahl der Fahrzeugpapiere (Zulassungsschein, Serviceheft, Bedienungshandbuch etc.)

80 Euro

Bei Verlust oder Diebstahl des Ersatzrades

150 Euro

Bei Verlust oder Diebstahl oder durch mutwillige Zerstörung der Rückfahrkamera

200 Euro

Bei Verlust oder Diebstahl des Warndreieckes

30 Euro

Bei Verlust oder Diebstahl der Warnweste

20 Euro

Bei Verlust oder Diebstahl der an Bord befindlichen Ausstattung und des Zubehörs

Mindestens 20 Euro

Bei Verlust oder Diebstahl des Verbandkastens

40 Euro

Bei Verlust oder Diebstahl oder durch mutwilliges Zerstörung des Einbauradios

300 Euro

Erhebliche und nachhaltige Verunreinigung des Fahrzeuges innen sowie außen und daraus entstandene Geruchsbelastungen – ggf zzgl Kosten für eine Sonderreinigung

200 Euro

Beschädigung des Kilometerzählers sowie unterlassene Benachrichtigung des Vermieters bei Versagen des Kilometerzählers

150 Euro

Für Planenschäden an Pritschen sowie Anhänger, die über das gewöhnliche Maß hinausgehen

Mindestens 150 Euro

Für Verlust oder Diebstahl des Sicherheitsnetzes

100 Euro

Für Verlust oder Diebstahl der Anhängerplane

300 Euro

Für entstandene Verkehrsstrafen ohne Lenkererhebung zzgl einer Aufwandsentschädigung

30 Euro

Für entstandene Verkehrstrafen mit erforderlicher Lenkererhebung zzgl einer Aufwandsentschädigung

45 Euro

Für das Parken in zahlungspflichtigen Parkhäusern oder auf zahlungspflichtigen Parkplätzen sowie bei Verlust eines gezogenen Einfahrtstickets für ein genütztes Parkhaus- oder Parkplatz, sofern die entstandenen Kosten nicht während des Mietzeitraumes vom Mieter beglichen wurden

30 Euro zzgl entstandene Kosten

Gebührenpflichtige Parkplätze sowie Kurzparkzonen

30 Euro zzgl entstandene Kosten

Verspätete Rückgabe des Mietobjektes pro angefangener 24 Stunden (nach einem Toleranzzeitraum von 1 Stunde)

150 Euro

Für nicht genehmigte Auslandfahrten

400 Euro

Für das Lenken des Fahrzeugs durch unberechtigte Dritte

100 Euro

Für Rauchen im Fahrzeug

300 Euro

Für Fahrzeugrückgabe mit fehlendem Treibstoff zzgl der Kosten für den Treibstoff

40 Euro

Aufwandsentschädigung/Bearbeitungsgebühren

30 Euro

Für nicht gemeldeten Schadenseintritt während der Mietzeit

300 Euro

 

6.     Haftung des Vermieters

 

Der Vermieter ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung für jedes Fahrzeug abzuschließen und die Versicherungsprämien fristgerecht zu bezahlen.

Der Vermieter haftet ausschließlich bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln seinerseits für einen Schaden des Mieters, ungeachtet welcher Tatsachen oder aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch Folgeschäden und Ansprüche Dritter, mit Ausschluss von Personenschäden.

Pick Up Base PTA übernimmt keine Haftung für den Verlust von zurückgelassenen, eingebrachten, beschädigten und/oder persönlichen Gegenständen, der Mieter, Zusatzfahrer und/oder Mitfahrer während der Beförderung, sowie nach Rückgabe des Mietfahrzeuges. Eine eigenständige Kontrolle des Mieters diesbezüglich wird vorausgesetzt.


7.     Zahlungsbedingungen: Mietpreis und Anzahlung

 

7.1. Mietpreis

Der Mietpreis richtet sich nach den gültigen aktuellen Tarifen und ist abhängig von der Dauer der Vermietung, dem Mietfahrzeug/Anhänger und vertraglich vereinbarter inkludierter Kilometer sowie darüber hinaus nicht inkludierte gefahrene Kilometer laut geltendem Tarif.

Des Weiteren inkludiert der Mietpreis die KFZ-Haftpflichtversicherung, die KFZ-Steuer, ÖAMTC Schutzbrief und die elektronische Autobahnvignette für österreichische Autobahnen. Alle Kosten für anderen gebührenpflichtige Straßen und Autobahnmauten hat der Mieter selbst zu tragen.

 

7.2. Anzahlung

Der Mieter hat bei Unterzeichnung des Mietvertrages eine Anzahlung von 100 Euro in bar zu leisten. Diese Kaution dient als Sicherheit zur Erfüllung seiner Pflichten. Der Vermieter behält sich das Recht vor, auch nach Vertragsende diese Kaution einzubehalten und alle bestehenden und fälligen offene Forderungen, sowie Schadensersatzansprüche aus dem Mietverhältnis durch die Kaution abzudecken. Des Weiteren behält sich der Vermieter jederzeit Kautionserhöhungen vor.

Der Mietpreis ergibt sich aus dem Fahrzeugmietpreis (inklusive inkludierter Kilometeranzahl laut Vertrag), der Mietdauer und dem Kilometergeld für die Anzahl der Kilometer, die über die inkludierten Kilometer hinaus verfahren wurden. Bei Vertragsende, wird der Mietpreis mit dem Kautionsbetrag gegengerechnet.

 

8.     Übergabe und Rückgabe des Fahrzeuges und Pflichten des Mieters

 

 

8.1. Mietbeginn

Der Mieter erhält bei Unterfertigung des Mietvertrages und Übergabe des Mietfahrzeuges inklusive Ausstattung (wie unter Punkt 2 angeführt) die vollständigen Fahrzeugpapiere, Autoschlüssel sowie ein Protokoll mit protokollierten bestehenden Schäden. Der Mieter hat sich vor Fahrtantritt zu vergewissern, dass die Fahrzeugpapiere vollständig sind, das Fahrzeug mit der vorgesehenen Ausstattung (Pannendreieck, Warnweste) ausgerüstet ist, sich das Fahrzeug in einem betriebsbereiten Zustand befindet, das Reserverad vorhanden ist, die Korrektheit des Kilometerstandes vorliegt, sowie im Schadensprotokoll gegebenenfalls nicht angeführte Schäden durch den Vermieter zu ergänzen und ebenso den Füllzustand des Tanks (voller Tank bei Fahrtantritt) zu überprüfen. Sofern nicht protokollierte Schäden oder eine Vollständigkeit der oben aufgezählten Punkte nicht vorliegen, hat er diese zu dokumentieren (schriftlich im Schadensprotokoll und Fotos) und den Vermieter umgehend zu verständigen.

Mit Übergabe des Mietfahrzeuges und der Unterzeichnung des Mietvertrages haftet ausschließlich der Mieter für Verlust oder Beschädigung des Fahrzeuges sowie der an Bord befindlichen Ausstattung.

Die Übergabe des Fahrzeuges kann von dem Vermieter verweigert werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen (wie unter Punkt 3 angeführt) nicht erfüllt sind.

Im Handschuhfach des Mietfahrzeuges befindet sich das Betriebshandbuch. Der Mieter/der Fahrer hat sich mittels diesem über die Bedienung des Fahrzeuges vor Fahrtantritt zu informieren und alle Vorschriften sowie Empfehlungen zu befolgen.

Der Mieter ist verpflichtet, sorgfältig gewissenhaft und schonend mit dem Mietobjekt umzugehen.

Des Weiteren ist er verpflichtet, nach Maßgabe aller rechtlichen Vorschriften, nach dem Kraftfahrgesetz und der Straßenverkehrsordnung das Mietfahrzeug zu lenken und sich des Weiteren über alle relevanten Verkehrsvorschriften (auf die jeweilige Örtlichkeit bezogen) zu informieren und vertraut zu machen. Der Mieter haftet für sämtliche in dem Mietzeitraum angefallene Verwaltungsstrafen (siehe Schadensersatz und Vertragsstrafen). Der Mieter hat den Vermieter diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

Der Mieter ist dazu verpflichtet, während der gesamten Mietzeitraumes, die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu prüfen. Insbesondere Motorölstand, Kühlflüssigkeit und sonstige Betriebsmittel (z.B. Scheibenwasser, Kraftstoff laut Betriebshandbuch, Add Blue).

 

8.2. Mietende

Zu Mietende ist der Mieter verpflichtet das Mietfahrzug, Autoschlüssel und Zubehör im Zustand zum Zeitpunkt des Mietbeginnes zurückzugeben. Haftbar wird der Mieter für alle Abnutzungen gemacht, die über das gewöhnliche Maß hinausgehen und eine Verschlechterung mit sich bringen, sowie für den Verlust des Autoschlüssels, Fahrzeugpapiere, Reserverad und der weiteren Ausstattung.

Der Mietvertrag gilt als beendet, wenn der Mieter das Mietfahrzeug am Rückgabeort abstellt und mit Autopapieren, Schlüssel und Zubehör an den Vermieter übergibt. Bei vorzeitiger Rückstellung des Fahrzeuges können keine Rückerstattungsansprüche geltend gemacht werden.

Bei Rückstellung des Fahrzeuges ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug so zu parken, dass dieses keine Gefahr für Dritte darstellt und auch zu keiner Verkehrsbehinderung führt. Insbesondere ist darauf zu achten, dass der Motor sowie Licht, Innenbeleuchtung und Radio abgeschaltet sind und das Fahrzeug ausnahmslos in einem abgeschlossenen Zustand geparkt wird.

Das Fahrzeug ist besenrein zu hinterlassen!

 

9.     Verhalten bei Verkehrsunfällen, sowie Diebstahl und sonstige Schäden

 

Bei Eintritt eines Verkehrsunfalles (fremd- oder selbstverschuldet), Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigem Schaden ist unverzüglich die Polizei und der Vermieter telefonisch zu verständigen. Der Unfall muss polizeilich aufgenommen werden. Des Weiteren ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, sich entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den Bestimmungen dieses Vertrages zu verhalten.

Der Mieter ist verpflichtet, den Unfallbericht (Verkehrsunfall) bzw das Schadensprotokoll mit Sorgfalt vollständig auszufüllen und binnen 2 Werktagen, spätestens jedoch bei Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter persönlich oder per Mail an pickup-base@gmx.at zu übergeben.

Auch bei Bagatellschäden ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, das Schadensprotokoll vollständig auszufüllen und den Schaden zu skizzieren.

Handelt es sich um Diebstahl, ist unverzüglich bei der zuständigen Polizeistelle eine Strafanzeige zu machen und eine Kopie an den Vermieter zu übermitteln.

Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter bei Unterlassung dieser Verpflichtungen für alle daraus resultierenden Nachteile.

Des Weiteren haftet der Mieter bei Auftreten eines Schadens für alle entstehende Schäden (Reparatur, Abschlepp- und Verwahrungskosten, Wiederbeschaffungskosten des Fahrzeuges bei Totalschaden, Wertminderung, sowie für Kosten für die Feststellung eines Schadens bzw. zur Abwehr der Minderung des Schadens, Geldstrafen und Ansprüche Dritter, die der Vermieter zu ersetzen hat und ebenso für Verdienstentgang.

 

Was ist auf jeden Fall bei einem Unfall zu beachten:

·        Sofort anhalten!

·        Notwendige Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Personen- oder Sachschäden treffen.

·        An der Feststellung des Sachverhaltes mitwirken.

·        Namen sowie Anschrift beteiligter Personen und Zeugen notieren.

·        Polizeiliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherer schriftlich festhalten

·        Keine Schuld- oder Haftungserklärung abgeben.

·        Alle Daten umgehend schriftlich dem Vermieter zukommen lassen.

 

10.  Instandhaltung des Fahrzeuges/Verhalten bei einer Panne

 

Der Mieter hat stets die Betriebs- und Verkehrstüchtigkeit des Mietfahrzeuges während des gesamten Mietzeitraumes zu überprüfen. In diesem Sinne ist auf diverse Warnlampen zu achten und bei Aufleuchten dieser im Handbuch nachzulesen und entsprechende Maßnahmen zu setzten.

In jedem Fall ist der Vermieter zu verständigen!

Ohne das Einverständnis des Vermieters dürfen keine mechanischen Eingriffe oder Reparaturen am Mietobjekt durchgeführt werden. Hierbei hat der Mieter den Vermieter telefonisch und schriftlich darüber zu informieren und sein Einverständnis einzuholen, ansonsten können keine Aufwendungen geltend gemacht werden. Sämtliche durch den Mieter getätigte Investitionen gehen unter ausdrücklichem Verzicht auf allfällige Rückforderungsansprüche in das Eigentum des Vermieters über.

Des Weiteren sind sämtliche optische Veränderungen an dem Mietfahrzeug zu unterlassen. Bei Nichteinhaltung werden die Kosten für die Reinigung und das Herstellen des ursprünglichen Zustandes in Rechnung gestellt.

 

11.  Richtiges Betanken des Mitfahrzeuges

 

Das Mietfahrzeug wird mit vollem Tank dem Mieter übergeben und ist mit vollem Tank wieder zurückzubringen. Dies ist mittels eines Tankbeleges nachzuweisen. Wird das Fahrzeug nicht im voll betanktem Zustand zurückgebracht, werden dem Mieter die Kosten für die Betankung zuzüglich einer Vertragsstrafe in Rechnung gestellt. Für die Betankung des Mietfahrzeuges während der gesamten Mietdauer trägt ausschließlich der Mieter die Kosten.

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ausschließlich mit dem im Betriebshandbuch vermerkten zugelassenen Treibstoff zu betanken. Bei Nichteinhaltung und für daraus entstandene Schäden wird der Mieter in vollem Umfang haftend gemacht.

 

12.  Auslandsfahrten

 

Auslandsfahrten mit dem Mietfahrzeug bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch den Vermieter.

Der Mieter/Fahrer hat die Pflicht, sich über die Gesetze, Verkehrsvorschriften sowie anfallende Mautpflichten des jeweiligen Landes in Kenntnis zu setzen und diese zu befolgen. Der Mieter hat den Vermieter bei Verletzungen dieser Pflicht schad- und klaglos zu halten.

Fahrten außerhalb Europas sind nicht gestattet.

Kommt es dennoch zu einer unangekündigten und nicht genehmigten Auslandsfahrt wird eine Vertragsstrafe pro 24 Stunden verrechnet, bis das Mietfahrzeug wieder an den Mieter übergeben wird.

13.  Rücktritt vom Vertrag: Reugeld und Stornobedingungen

 

Mit Beauftragung der Buchung (telefonisch, E-Mail) und schriftlicher Bestätigung dieser (telefonisch, SMS, E-Mail), treten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Kraft.

Ein Rücktritt vom Auftrag ist nur in schriftlicher Form (per SMS oder Mail) zulässig.

Dem Mieter wird eine Stornierung des Auftrages eingeräumt, sofern er bis spätestens 24 Stunden vor Mietbeginn schriftlich von dem Auftrag zurücktritt. Wird diese Frist nicht eingehalten, gelten folgende Stornobedingungen:

-        Unter 24 Stunden bis 12 Stunden vor Mietbeginn werden 50% der Anzahlung in Rechnung gestellt.

-        Unter 12 Stunden vor Mietbeginn oder Nichtabholung werden 75% der Anzahlung in Rechnung gestellt.

 

-->  Es besteht allerdings die Möglichkeit einer einmalig kostenlosen Umbuchung des Auftrages!

 

13.1.                 Höhere Gewalt

Die Reugeldvereinbarung gilt auch im Falle höherer Gewalt.

 

 

14.  Verwendung und Schutz personenbezogener Daten

Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen. Pick Up Base PTA verarbeitet Ihre Daten daher ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, TKG 2003). Pick Up Base PTA verwendet personenbezogene Daten, die zur Errichtung und Abwicklung des Mietvertrages sowie zur Identitätsprüfung und zur Betrugsüberwachung erforderlich sind.